Klassenkonferenz
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- Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 03. November 2011 23:27
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Aufgaben
Die Aufgaben der Klassenkonferenz sind in § 4 der Konferenzordnung Baden-Württembergs festgelegt:
(1) Zu den Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Klassenkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
- 1.
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das Zusammenwirken der Lehrer der Klasse;
- 2.
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Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz;
- 3.
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gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler;
- 4.
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Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen;
- 5.
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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die Klassenkonferenz dafür zuständig ist;
- 6.
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Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen unbeschadet eines Entscheidungsrechts der Erziehungsberechtigten und der Schüler;
- 7.
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Durchführung von Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten, Schulausflügen, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstiger Veranstaltungen für die Klasse;
- 8.
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Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse;
- 9.
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Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Klassenpflegschaft;
- 10.
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sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
Fachkonferenz
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Aufgaben
Die Aufgaben der Fachkonferenz sind in § 5 der Konferenzordnung Baden-Württembergs festgelegt:
(1) Die Gesamtlehrerkonferenz legt fest, für welche Fächer und Fächergruppen jeweils die Fachkonferenzen zuständig sind.
(2) Zu den besonderen Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Fachkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
- 1.
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methodische und didaktische Fragen;
- 2.
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Verwendung von neuen Lehr- und Lernmitteln;
- 3.
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Beratung über die Verwirklichung der Lehr- und Bildungspläne, die Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit sich ergänzender Fächer;
- 4.
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Vorschläge für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;
- 5.
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Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer;
- 6.
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Beratung des Schulleiters und der Gesamtlehrerkonferenz für die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel sowie für die Ausstattung und Einrichtung der Schule, insbesondere für Sammlungen, Büchereien, Fach-, Übungs- und Werkräume;
- 7.
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fachspezifische Fragen der Notengebung;
- 8.
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sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
Schulkonferenz
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- Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 03. November 2011 23:22
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Aufgaben
Die Aufgaben der Schulkonferenz sind in §47 des Schulgesetzes Baden-Württemberg festgelegt. Absatz (9) gibt Auskunft über die Zusammensetzung der Schulkonferenz.
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:
- 1.
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Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
- 2.
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die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,
- 3.
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allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
- 4.
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die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur
- a)
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Namensgebung der Schule,
- b)
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Änderung des Schulbezirks,
- 5.
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Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,
- 6.
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Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,
- 7.
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die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.
(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:
- 1.
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Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
- a)
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zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
- b)
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über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
- 2.
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vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
- 3.
-
vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
- 4.
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vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
- 5.
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bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,
- 6.
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zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.
(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:
- 1.
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Erlass der Schul- und Hausordnung,
- 2.
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Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
- 3.
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Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
- 4.
-
Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
- 5.
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Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),
- 6.
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Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt.
(6) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.
(7) Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.
(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluß fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
(9) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an
- 1.
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der Schulleiter als Vorsitzender,
- 2.
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der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
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sechs Vertreter der Lehrer,
- 4.
-
bei Schulen, für die
- a)
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kein Schülerrat vorgesehen ist, fünf Vertreter der Eltern,
- b)
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kein Elternbeirat vorgesehen ist, der Schülersprecher und fünf weitere Vertreter der Schüler,
- c)
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Elternbeirat und Schülerrat vorgesehen sind, zwei Vertreter der Eltern sowie der Schülersprecher und zwei weitere Vertreter der Schüler; die Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören,
- 5.
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an Schulen mit Berufsschule, einem sonstigen Bildungsgang, in dem neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, oder entsprechender Sonderschule drei weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen sowie drei weitere Vertreter der Lehrer,
- 6.
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ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.
Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muß.
(10) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(11) Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Personen verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluß der Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter.
(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung
- 1.
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bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,
- 2.
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nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz.
Krisenteam
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- Zuletzt aktualisiert am Montag, 17. Oktober 2011 07:57
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Gesamtlehrerkonferenz
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- Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 03. November 2011 23:15
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Die Gesamtlehrerkonferenz (GLKs) besteht aus allen Lehrern der Schule. Sie tagt an unserer Schule etwa 10 Mal im Jahr.
Aufgaben
Die Aufgaben der Gesamtlehrerkonferenz sind in §2 der Konferenzordnung Baden-Württemberg festgelegt:
(1) Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Gesamtlehrerkonferenz unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
- 1.
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allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule;
- 1 a.
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die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen der jeweiligen Bildungspläne nach Anhörung des Elternbeirates und nach Zustimmung der Schulkonferenz,
- 2.
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Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen;
- 3.
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Erlass der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung;
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allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben;
- 5.
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Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung;
- 6.
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einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule;
- 7.
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Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung;
- 8.
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Stellungnahmen zur
- a)
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Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu Baumaßnahmen gegenüber dem Schulträger,
- b)
-
Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
- c)
-
Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule;
- 9.
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allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 Schulgesetz;
- 10.
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Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren (z. B. Schulfeste);
- 11.
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Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte);
- 12.
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Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule;
- 13.
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Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Erziehungsauftrag;
- 14.
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Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schulen;
- 15.
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Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer;
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Vorschläge für die Festsetzung der beweglichen Ferientage;
- 17.
-
sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
(2) Die Gesamtlehrerkonferenz kann Angelegenheiten, über die die Schulkonferenz entscheidet, beraten und der Schulkonferenz Anregungen und Empfehlungen geben.
(3) Die Gesamtlehrerkonferenz ist ferner zuständig für Aufgaben der Teilkonferenzen, sofern diese nicht eingerichtet sind, und für die Bildung der in § 3 Abs. 3 bis 7 genannten Teilkonferenzen, soweit diese nicht bindend vorgeschrieben sind. Sie kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bei Bedarf andere als die in § 3 Abs. 1 genannten Teilkonferenzen einsetzen und diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben übertragen sowie die Zusammensetzung und den Vorsitz regeln.
(4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von sich aus oder auf deren Antrag entscheiden und auch deren Beschlüsse aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern; dies gilt nicht für Zeugnis-, Versetzungs- und sonstige Entscheidungen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausdrücklich der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist.

















